Vorvertragliche Aufklärungspflicht
Die Pflicht des Franchisegebers, Interessenten vor Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß über das System zu informieren.
Nach der deutschen Rechtsprechung muss ein Franchisegeber Interessenten vor Vertragsschluss über alle Umstände aufklären, die für deren Entscheidung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten, die Ertragsaussichten und die Risiken – und zwar zutreffend und nicht beschönigt.
Praktisch heißt das: Was ein System vor der Unterschrift kommuniziert – auf der Website, in Unterlagen, im Gespräch – kann später Teil der rechtlichen Bewertung sein. Beschönigte Umsatzprognosen sind deshalb nicht nur unseriös, sondern ein Haftungsrisiko für den Franchisegeber.
Für Interessenten ist das ein nützlicher Prüfstein: Ein System, das über Kosten und Risiken offen spricht und keine garantierten Erträge verspricht, verhält sich rechtlich korrekt. Wer dagegen konkrete Gewinne zusagt, sollte danach gefragt werden, worauf diese Zahlen beruhen.
Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung eines konkreten Vertrags ist ein Anwalt zuständig.
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